Ablauf des Erwerbs im Zwangsversteigerungsverfahren

Der wesentliche Vorteil liegt im Preis. In aller Regel lassen sich die Immobilien erheblich preiswerter erwerben, als im ‘freihändigen Verkauf’.

Vorteile

  • Die Nachfrage ist eingeschränkt. Nicht jeder der eine Immobilie erwerben will, ist bereit sich mit Zwangsversteigerungsimmobilien zu beschäftigen. Da die Immobilienmärkte nicht anders funktionieren als alle anderen Märkte, sinkt bei geringerer Nachfrage der Preis. Zudem ist das Verfahren auf den ersten Blick etwas unübersichtlich, was sich ebenfalls negativ auf die Nachfrage auswirkt.
  • Mit Zuschlag ist man sofort Eigentümer. Lange Wartezeiten, wie manchmal bei normalen Kaufvertragsschließungen gegeben, entfallen.
  • Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger hat die Immobilie begutachtet, bewertet und einen ‘Verkehrswert’ (Wert im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zum Bewertungsstichtag) festgestellt. Die Informationstiefe ist durch das immer vorhandene Gutachten oft wesentlich größer, als bei einem ‘normalen Verkauf’.
  • Die an der Abwicklung des Verfahrens beteiligten Personen sind nahezu garantiert seriös. Der Vertrag wird im Wesentlichen mit dem Gericht und den Gläubigern (meist Banken) und ggfls. einem Insolvenzverwalter abgewickelt. Die beauftragten Makler sind im Auftrage der Banken tätig, die Leistungsfähigkeit und Seriosität Ihrer Dienstleister zuvor genauestens analysieren. Die Gefahr an einen windigen Verkäufer oder schlecht qualifizierten Makler zu geraten ist also äußerst gering.

Nachteile

  • Vielen potentiellen Interessenten ist das Verfahren fremd und unbekannt. Daher lassen sie sich nicht darauf ein. In sehr seltenen Fällen ist vor dem Zwangsversteigerungstermin eine Besichtigung der Immobilie nicht möglich. Dies birgt natürlich erhebliche Risiken für den Erwerber , die sich dann jedoch in noch günstigeren Preisen niederschlagen, weil die Erwerbsinteressenten einen höheren ‘Risikoabschlag’ vornehmen. Letztlich ist der größte Nachteil im Zwangsversteigerungsverfahren nach einer ‘Kaufentscheidung’ nicht sofort ein (Verhandlungs-) Ergebnis erreichen zu können. Der Zwangsversteigerungstermin bleibt abzuwarten und somit der Preis offen.