Von Immobilieninteressenten hören wir regelmäßig, dass so ein Verfahren ganz furchtbar ist. Die Menschen nehmen Anteil am Schicksal des Schuldners und fühlen sich nicht sonderlich wohl, sich durch die Notsituation eines anderen einen (wirtschaftlichen) Vorteil zu verschaffen.

Es ist jedoch so, dass die Zwangsversteigerung das allerletzte Mittel der Bank ist. Regelmäßig versuchen die Banken zuvor mit dem Kunden gemeinsam Wege zu erarbeiten, die finanziell schwierigen Situation des Schuldners gemeinsam zu lösen. Dies erfolgt in Form verschiedener möglicher Hilfestellungen. Das können zeitweise zins- und tilgungsfreie Zeiten sein, Unterstützung beim ‘normalen’ Verkauf der Immobilie, ein Forderungsverzicht- oder Teilverzicht usw..

Erst wenn alle erfolgversprechenden Rettungsversuche gescheitert sind, wird der Kreditgeber auf den Verkauf der Immobilie bestehen. Auch hier wird weiterhin versucht, den Schuldner bestmöglich zu unterstützen. Keine Bank hat ein Interesse an einem Versteigerungsverfahren. Die Bank wird dem säumigen Kreditnehmer empfehlen, in einem ‘normalen Verkaufsverfahren’ – auch freihändiger Verkauf genannt – die Immobilie zu veräußern. Meist unterstützt die Bank diese Vorgehensweise, in dem diese mit dem Immobilieneigentümer gemeinsam einen geeigneten Makler auswählt und oft auch die Provisionszahlungen für den Eigentümer übernimmt.


Ablauf des Erwerbs im Zwangsversteigerungsverfahren

Spätestens jetzt entscheidet sich, ob ein Zwangsversteigerungsverfahren notwendig wird.
Oft ist das Zwangsversteigerungsverfahren auch für den betroffenen Immobilieneigentümer eine gute Chance, seine Vermögensverhältnisse wieder ordnen zu können. Mit Abschluss des Versteigerungsverfahrens laufen keine neuen Forderungen (z. B. aus Grundabgabenbescheiden, Wohngelder etc.) gegen den Schuldner auf. Erst dann ist die Eröffnung des ‘Verbraucher-Insolvenzverfahrens’ für den Betroffenen sinnvoll, weil ansonsten immer neue Verbindlichkeiten aus dem Grundbesitz auflaufen, die im Rahmen der Restschuldbefreiung nicht gedeckt werden. Somit gibt es kaum einen Grund als Erwerber im Versteigerungsverfahren ein ‘schlechtes Gefühl’ zu haben.